Einkaufs- und Geschäftsbedingungen
Allgemeine Lieferbedingungen
Allgemeine Bestellbedingungen
Allgemeine Lieferbedingungen
- Vertragsschluss
1.1. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erfolgen alle Lieferungen und Leistungen durch die DEDESO Services AG unter den Handelsmarken „brocare“ und „maskenvlies.de“ (nachfolgend “Verkäufer”) ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gilt dies auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, der Verkäufer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer nicht ausdrücklich widersprochen oder Lieferungen vorbehaltlos ausgeführt hat.
1.2. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn der Verkäufer schriftlich eine Auftragsbestätigung erteilt. Der Verkäufer kann eine Bestellung allerdings auch durch Lieferung oder Leistungserbringung annehmen. In Datenblättern, Broschüren und anderem Informationsmaterial enthaltene Informationen dienen nur als Richtschnur, es sei denn, sie sind durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch den Verkäufer verbindlicher Vertragsinhalt geworden.
- Preise & Zahlungsbedingungen
2.1. Rechnungen des Verkäufers werden sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
2.2. Bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers nach Vertragsschluss, durch die der Zahlungsanspruch des Verkäufers gefährdet wird, insbesondere bei Zahlungseinstellung oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers, ist der Verkäufer berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen unter Setzung einer Frist Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer angemessenen Frist geleistet, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2.3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite berechnet, mindestens aber nach den gesetzlichen Vorschriften.
2.4. Die Aufrechnung mit Forderungen des Käufers sowie ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers sind ausgeschlossen, sofern nicht die Forderung des Käufers unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde.
- Lieferung & Liefertermine
3.1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung des Verkäufers, jedoch nicht vor Klärung aller für die Durchführung des Vertrages wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit vom Käufer vorzunehmenden Handlungen. Insbesondere beginnt die Lieferzeit nicht, bevor der Verkäufer vom Käufer alle für die Lieferung benötigten Informationen erhalten hat, bzw. bevor der Käufer nachweist, dass er, soweit vereinbart, vertragsgemäß ein Akkreditiv eröffnet oder eine Vorauszahlung bzw. Sicherheit geleistet hat.
3.2. Im Fall einer vom Verkäufer nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch seine Zulieferer ist der Verkäufer zum Rücktritt berechtigt, wenn er ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Die gesetzlichen oder anderweitig in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen geregelten Rücktrittsrechte des Verkäufers bleiben unberührt.
3.3. Vereinbarte Lieferzeiten gelten mit Meldung der Versandbereitschaft an den Käufer als eingehalten, soweit nicht anders vereinbart.
3.4. Wird der Verkäufer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt unvorgesehener Ereignisse gehindert, die ihn oder seine Zulieferer betreffen und die er auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z. B. Streik, Aussperrung, Krieg, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien von jeweils nicht nur kurzfristiger Dauer, wird die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit verlängert. Wird dem Verkäufer die Erfüllung seiner Verpflichtungen durch eine solche Behinderung unmöglich oder unzumutbar, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Käufer, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist.
3.5. Im Falle des Lieferverzugs ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Schadensersatz des Käufers wegen Verzugs ist für jede volle Woche des Verzugs auf 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % des Netto-Auftragswerts begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn der Verkäufer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3.6. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist eine Lieferung “Ab Werk/Ex Works, Essen” vereinbart. Die Lieferbedingungen basieren auf den INCOTERMS in jeweils neuester Fassung.
3.7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer den Ersatz des ihm aufgrund des Versäumnisses des Käufers entstandenen Schaden zu verlangen. Weitergehende Rechte des Verkäufers bleiben unberührt.
- Gefahrübergang, Versand
4.1. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auch bei frachtfreien Lieferungen und Teillieferungen mit Aussonderung und Anzeige der Versandbereitschaft, spätestens jedoch mit Verlassen des Lieferwerks des Verkäufers auf den Käufer über.
4.2. Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen zumutbar sind. Entsprechendes gilt für vorzeitige Lieferungen. Wegen unerheblicher Mängel darf der Käufer den Versand oder die Entgegennahme von Lieferungen nicht verweigern.
- Sachmängel
5.1. Der Käufer ist zu einer sorgfältigen Untersuchung der Lieferungen unverzüglich nach der Ablieferung verpflichtet, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, und hat Sachmängel dem Verkäufer gegenüber unverzüglich schriftlich unter genauer Bezeichnung des Fehlers anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
5.2. Soweit eine Lieferung mangelhaft ist, wird der Verkäufer sie nach seiner Wahl durch eine neue mangelfreie Lieferung ersetzen oder den Mangel beseitigen (Nacherfüllung). Hierzu ist die mangelhafte Lieferung vom Käufer auf Aufforderung des Verkäufers hin auf dessen Kosten an diesen zurückzusenden.
5.3. Der Käufer hat auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen eines Sachmangels vom Vertrag zurücktritt oder weiter auf Lieferung besteht.
5.4. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufgrund eines Sachmangels gilt im Übrigen Ziffer 7. Weitergehende oder andere als in Ziff. 5. und 7. geregelte Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen.
- Schutzrechte und Rechtsmängel
6.1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer nur verpflichtet, die Lieferungen im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Für Schutzrechtsverletzungen und sonstige Rechtsmängel haftet der Verkäufer in entsprechender Anwendung der Ziffer 7.
6.2. Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Käufers entstanden ist. In einem solchen Fall wird der Käufer den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter aufgrund einer Schutzrechtsverletzung, die dem Verkäufer gegenüber geltend gemacht werden, freistellen.
- Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
7.1. Der Verkäufer haftet allein nach den gesetzlichen Vorschriften unter den nachfolgenden Bedingungen.
7.2. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Schadensersatzansprüche wegen entgangenem Umsatz oder Gewinn, Finanzierungskosten sowie Schäden infolge von Betriebsstillstand oder Produktionsausfall.
7.3. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht in folgenden Fällen:
- a) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,
- b) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- c) bei einer Haftung wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- d) bei einer Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.
7.4. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.5. Soweit die Haftung des Verkäufers nach dieser Ziffer 7. begrenzt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Verkäufers.
- Eigentumsvorbehalt
8.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren vor, bis der Käufer sämtliche Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit ihm erfüllt hat (Vorbehaltsware).
8.2. Eine etwaige Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt für den Verkäufer, ohne dass für den Verkäufer hierdurch weitere Verpflichtungen entstehen.
8.3. Erwirbt der Käufer durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung (§§ 947, 948, 950 BGB) das Alleineigentum an der neuen Sache, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte der bei der Herstellung verwendeten Waren einräumt.
8.4. Die bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung entstehende neue Sache verwahrt der Käufer mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer und verpflichtet sich, ihm zur Rechtsausübung hieran erforderlichen Angaben zu machen sowie, beschränkt auf diesen Zweck, Einblick in seine hierauf bezogenen Geschäftsunterlagen zu gewähren.
8.5. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware – auch nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung – im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu veräußern. Die aus einer solchen Weiterveräußerung resultierenden Forderungen des Käufers gegenüber seinen Kunden werden bereits jetzt, im Fall der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung (§§ 947, 948, 950 BGB) der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungswertes der in der neuen Sache enthaltenen Vorbehaltsware, mit allen Nebenrechten sicherheitshalber an den Verkäufer abgetreten.
8.6. Soweit der Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherungsrechte die Höhe des gesicherten Anspruchs um mehr als 10 % übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
8.7. Der Käufer ist berechtigt, die dem Verkäufer abgetretene Forderung einzuziehen. Der Verkäufer ist bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers nach Vertragsschluss, durch die der Anspruch des Verkäufers gefährdet wird, berechtigt, die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und zur Einziehung von Forderungen zu widerrufen. Gleiches gilt bei Zahlungsverzug des Käufers. Ab Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers ist der Käufer nicht mehr zur Weiterveräußerung und zur Einziehung von Forderungen berechtigt. Dies gilt bis zur Rücknahme oder rechtskräftigen Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Beendigung des Insolvenzverfahrens.
8.8. Zu anderen als den unter Ziffer 8.3. und 8.5. genannten Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt, insbesondere nicht zu deren Verpfändung oder Sicherungsübereignung. lm Falle von Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer auf das (Mit-) Eigentum des Verkäufers ausdrücklich hinzuweisen. Er hat dem Verkäufer solche Maßnahmen unverzüglich anzuzeigen und dem Verkäufer auf seine Kosten für die Intervention erforderliche Unterlagen zu überlassen sowie Erklärungen abzugeben.
8.9. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen alle üblichen Risiken, insbesondere gegen Feuer-, Einbruchsdiebstahl- und Wasserschäden, zum Neuwert zu versichern und dies nach Aufforderung nachzuweisen. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer rein vorsorglich, alle Entschädigungsansprüche aus diesen Versicherungen zu verfolgen. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu lagern. Notwendige Inspektionen der Vorbehaltsware führt der Käufer auf seine Kosten und eigene Gefahr aus.
- Verjährung
9.1. Die Verjährungsfrist bei Mängeln beträgt ein (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht im Fall von § 438 Abs. 3 BGB (Arglist), § 479 Abs. 1 BGB (Unternehmerrückgriff) sowie für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen richtet sich die Verjährung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
9.2. Neulieferung oder Nachbesserung werden vom Verkäufer grundsätzlich auf Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ausgeführt. Ein Anerkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn der Verkäufer ein solches gegenüber dem Käufer ausdrücklich erklärt. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Neubeginn der Verjährung aufgrund eines Anerkenntnisses bleiben unberührt.
- Datenschutz
Der Käufer ist damit einverstanden, dass der Verkäufer die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Käufer unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke des Verkäufers verarbeitet, insbesondere speichert oder an eine Kreditschutzorganisation übermittelt, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages erfolgt oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Verkäufers erforderlich ist, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Käufers an dem Ausschluss der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung dieser Daten überwiegt.
- Allgemeine Vertragsbestimmungen
11.1. Forderungen gegen den Verkäufer können ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung weder ganz noch teilweise abgetreten oder sonst auf einen anderen übertragen werden.
11.2. Mündliche Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Lieferbedingungen bestehen nicht.
11.3. Für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG).
11.4. Erfüllungsort für Lieferungen des Verkäufers und die Zahlungspflicht des Käufers ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Gleiches gilt für den Nacherfüllungsort.
11.5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Essen; der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Datum und Stand der letzten Änderung: 01.04.2020
Allgemeine Bestellbedingungen
Geltungsbereich
- Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.
Allgemeine Bestimmungen
- Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im einzelnen schriftlich bestätigen.
- Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.
- Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, daß sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung
- Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 3 Monaten kündbar.
- Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
- Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Partner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Partner weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senken wir den Stückpreis angemessen, soweit der Partner den Mehrbedarf mindestens 2 Monate vor der Lieferung angekündigt hat.
- Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 2 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
Vertraulichkeit
- Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheimhalten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
- Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne daß er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
Zeichnungen und Beschreibungen
- Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
Muster und Fertigungsmittel
- Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
- Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.
- Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
- Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Partner sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der Partner berechtigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Partner seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.
- Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an unseren Partner. Danach fordern wir unseren Partner schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird.
- Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unseres Partners für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.
Preise
- Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
Zahlungsbedingungen
- Alle Rechnungen sind innerhalb von spätestens 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung keine andere Frist angegeben ist.
- Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, daß die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im übrigen kann der Partner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.
- Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
- Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
- Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
- Wenn nach Vertragsschluß erkennbar wird, daß unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
Lieferung
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir “ab Werk”. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
- Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziff. 55 vorliegen.
- Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
Versand und Gefahrübergang
- Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.
- Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
- Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
Lieferverzug
- Können wir absehen, daß die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
- Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziff. 55 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
- Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor.
- Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
- Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Partner ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners gestellt wird.
- Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Partner gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
- Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
- Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Partners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
Sachmängel
- Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff. 31.
- Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebensowenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern
- Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
- Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
- Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
- Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
- Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
- Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziff. 48 letzter Satz entsprechend.
Sonstige Ansprüche, Haftung
- Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.
- Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
- Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
- Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Ver-treter und Erfüllungsgehilfen.
- Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
Höhere Gewalt
- Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, daß er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Erfüllungort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
- Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.
- Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG – “Wiener Kaufrecht”) ist ausgeschlossen.
Anschrift
brocare®
c/o DEDESO Services AG
Hinsbecker Löh 10
Gewerbegebiet Christine III
45257 Essen
GERMANY
Datum und Stand der letzten Änderung: 01.04.2020
brocare® und maskenvlies.de sind Handelsmarken der DEDESO Services AG, Essen.